Hier finden Sie Informationen zu den Planungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) im Bereich Aufenthaltsrechte der in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen
1. Wie ist der Rechtsstatus britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen bis zum Austrittsdatum? Was kann ich, als Betroffener, jetzt schon tun?
Bis zum Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union sind britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen weiterhin freizügigkeitsberechtigt. Es gilt jedoch die allgemeine Meldepflicht bei der je nach Wohnort zuständigen Meldebehörde.
Einige Ausländerbehörden führen bereits ein freiwilliges Registrierungsverfahren über das Internet durch, um betroffene Bürger leichter zu erreichen und über ihre Rechte zu informieren. Local-Worldwide Relocation kann Ihnen die für Sie zuständige Ausländerbehörde nennen und über die Registrierungsverfahren informieren.
2. Was passiert im Falle eine geregelten Austritts?
Kommt das Austrittsabkommen zustande, wird direkt nach dem Austritt eine knapp zweijährige Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Während dieser Zeit wird Großbritannien grundsätzlich weiter wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Die Freizügigkeitsregeln der EU gelten in dieser Zeit fort.
Das Austrittsabkommen sieht einen weitgehenden Erhalt der Freizügigkeitsrechte auf Lebenszeit für betroffene Bürger vor. Berechtigt sind bei Ende der Übergangsphase freizügigkeitsberechtigt in der EU bzw. in Großbritannien lebende britische Staatsangehörige bzw Unionsbürger sowie deren Familienangehörige.
Sind Sie also britischer Staatsangehöriger oder Familienangehöriger eines britischen Staatsangehörigen und vor dem 31. Dezember 2020 nach Deutschland gezogen, werden Sie sich aller Voraussicht nach auf das Austrittsabkommen berufen können. Hierfür werden Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag stellen und sich, sofern noch nicht geschehen, zum Nachweis Ihres Wohnsitzes bei der für ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde anmelden müssen.
3. Was passiert im Falle eines ungeregelten Austritts? Werden Briten in Deutschland sofort ausreisepflichtig?
Nein, kein britischer Staatsangehöriger muss im Falle eines “No Deal” sofort aus Deutschland ausreisen. Die Bundesregierung plant eine Übergangszeit bis Ende des Jahres 2019. Für den anschließenden Aufenthalt sind alle Betroffenen aufgefordert, bis zum Ablauf der Übergangszeit einen Antrag auf ihren späteren Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.
Während des Übergangszeitraums besteht für bislang freizügigkeitsberechtigt in Deutschland lebende Briten und ihre Familienangehörigen weiterhin ein Aufenthaltsrecht. Sofern dieses Aufenthaltsrecht bisher Zugang zu Sozialleistungen oder Kindergeld vermittelt hat, besteht dieser fort. Bisherige Zugangsrechte zur Kranken- und Pflegeversicherung bleiben bestehen.
Während der Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels ist weiterhin jede selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt. Insbesondere dürfen die Betroffenen jede Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers und ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausüben.
Für den weiteren Aufenthalt sind jedoch alle Betroffenen aufgefordert, bis zum Ablauf der Übergangszeit einen Antrag auf ihren späteren Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen und sich, sofern noch nicht geschehen, bei der für ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde anzumelden.
Der weitere Aufenthalt für die Zeit zwischen der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt als erlaubt. Diese Erlaubnis umfasst ebenfalls das Recht zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit und den Zugang zu Sozialleistungen.
Die Bundesregierung möchte grundsätzlich allen bisher freizügigkeitsberechtigt in Deutschland lebenden Briten und ihre Familienangehörigen ermöglichen, einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Die Bundesregierung prüft, soweit erforderlich, die Schaffung notwendiger rechtlicher Rahmenbedingungen.
Unter anderem sollen die betroffenen Personen, die sich freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufhalten, einen privilegierten Arbeitsmarktzugang bekommen. Hierzu plant dieBundesregierung, das Vereinigte Königreich in die Liste des § 26 BeschV aufzunehmen.
4. Ist die Einreise nach Deutschland auch nach einem ungeregelten Brexit weiterhin möglich?
a. Kurzaufenthalte
Die Einreise nach Deutschland von Briten ist auch im Falle eines ungeregelten Austritts Großbritanniens aus der EU weiterhin für Kurzaufenthalte (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) generell möglich. Die EU hat einen Rechtsakt auf den Weg gebracht, der eine gegenseitige Visafreiheit vereinbart.
Wir bitten jedoch um Verständnis, dass es auf Grund des Brexit und den damit einhergehenden Änderung der einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu Verzögerungen und Unannehmlichkeiten an der deutschen Grenze kommen kann. Grund dafür ist, dass bei der Einreise von Drittstaatsangehörigen strengere Prüfvoraussetzungen gelten, als bei der Einreise von Unionsbürgern nach Deutschland. So besteht die generelle Verpflichtung, dass diese den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts im Rahmen der Grenzkontrolle belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und die Rückreise zu verfügen oder in der Lage sein müssen, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Darüber hinaus richtet sich für den mitreisenden Familienangehörigen die Frage des Erfordernisses eines Visums dann ausschließlich nach dessen eigener Staatsangehörigkeit. Wir empfehlen daher, zusätzliche Zeit einzuplanen. Eine Übersicht zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellt Ihnen Local-Worldwide Relocation gern zur Verfügung.
b. Bürger, die bereits in Deutschland leben, und vor der Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels verreisen
Die Einreise nach Deutschland von Briten, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet haben, und von ihren Familienangehörigen ist auch im Falle eines ungeregelten Austritts Großbritanniens aus der EU weiterhin möglich.
Wir bitten jedoch um Verständnis, dass es auf Grund des Brexit und der damit einhergehenden Änderung der einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen zu Verzögerungen und Unannehmlichkeiten an der deutschen Grenze kommen kann. Grund dafür ist, dass bei der Einreise von Drittstaatsangehörigen strengere Prüfvoraussetzungen gelten, als bei der Einreise von Unionsbürgern nach Deutschland. Wir empfehlen daher, zusätzliche Zeit einzuplanen.
Um die Grenzkontrolle zu erleichtern sollten des Weiteren Dokumente mitgeführt werden, mit denen der vorherige längerfristige Aufenthalt in Deutschland belegt werden kann. Hier könnten diverse Dokumente hilfreich sein, etwa die bisher erteilten Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltsbescheinigungen, Meldebescheinigungen, Sozialversicherungsnachweise sowie Arbeits- und Mietverträge, Schulbescheinigungen oder vergleichbare Dokumente.
5. Kann ich auch nach dem Brexit als deutscher Staatsangehöriger visumsfrei nach Großbritannien reisen?
Nach Angaben der britischen Regierung ist dies weiterhin möglich. Bis Ende 2020 wird eine Übergangszeit geplant, während der die Einreise Unionsbürgern visumfrei weiter mit Personalausweis/ biometrischen Reisepass möglich sein soll. Die britische Regierung informiert auf der offiziellen Internetseite (https://www.gov.uk/) über die aufenthaltsrechtliche Situation von Unionsbürgern in Großbritannien nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäische Union.
6. Welchen dauerhaften Status haben britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nach einem ungeregelten Brexit?
Mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union ohne Abschluss eines Abkommens ändert sich dauerhaft die Rechtsstellung der betroffenen britischen Bürger. Sie verlieren den Status Unionsbürger oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers und werden zu Drittstaatsangehörigen.
Zum weiteren Aufenthalt in Deutschland nach Ablauf der Übergangszeit bis Ende 2019 benötigen die Betroffenen daher einen Aufenthaltstitel. Den gilt es bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Der weitere Aufenthalt für die Zeit zwischen der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt automatisch als erlaubt.
Auch für die Fälle, in denen die Ausstellung von Aufenthaltstiteln aufgrund der gegenüber dem EU-Freizügigkeitsrecht strengeren Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts nicht problemlos möglich ist, prüft das BMI die notwendigen Rahmenbedingungen und steht hierzu in enger Abstimmung mit den für die Erteilung der Aufenthaltstitel zuständigen Ländern. Ziel ist, dass alle bisher freizügigkeitsberechtigt in Deutschland lebenden Briten und ihre Familienangehörigen einen Aufenthaltstitel erhalten können.
Informationen zu Aufenthaltstiteln können Sie bei Local-Worldwide Relocation erfragen.
7. Was haben britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen, die erst nach einem ungeregelten Brexit nach Deutschland ziehen wollen, zu beachten? Muss ein Visum vor der Einreise beantragt werden?
Britische Bürger können zunächst weiter visumsfrei einreisen. Für eine Übergangszeit von 3 Monaten sind alle britischen Bürgerinnen und Bürger vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und zur Ausübung jeder selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Dies umfasst jede Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitgebers und bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Für den weiteren Aufenthalt sind alle Betroffenen aufgefordert, nach der Einreise bis zum Ablauf der Übergangszeit einen Antrag auf ihren späteren Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen. Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt der weitere Aufenthalt als erlaubt. Bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht weiterhin Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. das Recht zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.
8. Bin ich betroffen?
a. Sie besitzen die britische und gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
Für Sie ändert sich nichts. Als Unionsbürger sind Sie weiterhin freizügigkeitsberechtigt. Auch Ihre britische Staatsangehörigkeit dürfen Sie behalten.
b. Sie besitzen die britische und gleichzeitig die deutsche Staatsangehörigkeit
Als Deutscher sind sie natürlich ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufenthaltsberechtigt. Unter Umständen können Sie trotzdem zusätzlich Rechte aus dem Austrittsabkommen (bzgl. Berufsanerkennung etc.) herleiten.
c. Sie sind britischer Staatsangehöriger und gleichzeitig Familienangehöriger eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
Sie können voraussichtlich auch weiterhin ein Freizügigkeitsrecht ableiten. Bitte registrieren Sie sich trotzdem bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, sofern dort ein solches Verfahren vorgesehen ist. Ihnen kann eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt werden.
d. Sie sind britischer Staatsangehöriger und besitzen keine Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
Sie benötigen für Ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zukünftig einen Aufenthaltstitel. Bitte melden Sie sich, sofern noch nicht geschehen, bei der für ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde an und registrieren Sie sich bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde, sofern dort ein solches Verfahren vorgesehen ist.
9. Was ändert sich mit dem Brexit für Einbürgerungsbewerber?
Im Falle eines geregelten Brexit enthält das Brexit-Übergangsgesetz der Bundesregierung eine Übergangsregelung zugunsten britischer und deutscher Einbürgerungsbewerber, die vor Ablauf der Übergangsphase (also bis 31. Dezember 2020) in Deutschland bzw. in Großbritannien einen Antrag auf Einbürgerung stellen. Sie sollen ihre bisherige britische bzw. deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten dürfen, auch wenn die Entscheidung über ihre Einbürgerung erst nach Ablauf der Übergangsphase erfolgt und sofern alle weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen vor Ablauf des Übergangszeitraums erfüllt sind.
Für den Fall eines ungeregelten Austritts wird für Einbürgerungsbewerber, die vor dem Austrittsdatum einen Antrag auf Einbürgerung stellen, eine vergleichbare Regelung getroffen.